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Wärmetechnische Anlage (Oel, Holz aller Art)

Zuständig: Martina Möckli
Stellvertretung: Vera Unternährer

Bemerkungen

Auf dieser Seite sind nur die Bestimmungen zu den wärmetechnischen Anlagen der Kategorien Heizöl, Gas und Holz sowie für die Kaminanlagen aufgeführt. Die Wärmepumpen aller Art sind auf der Seite Nutzung Energiequellen beschrieben.  

Gesuch / Installationsattest für Heizöl- und Erdgasheizungen

Für die Erstellung und der Ersatz von wärmetechnischen Anlagen ist das  Allzweckformular zu verwenden. Ein Überblick über die gebräuchlichsten Anlagen und die damit verbundenen Verfahren:

Stand: 2016 gemäss Formular Gesuch / Installationsattest Gesuch vor Realisierung einreichen Attest vor Inbetriebnahme einreichen
Nach aussen in Erscheinung tretende Installationen => allenfalls sep. Bewilligungsverfahren   x  
Oel- und Gasfeuerung bis 600 kW x x

Alleiniger Brennerersatz (Heizkessel und andere Installationen völlig unverändert)

  x

Kamin, Abgasanlagen für Oel- und Gasheizungen bis 600 kW

x x

WP ohne brennbare Kältemittel

x  
WP Luft (Lärmschutznachweis erforderlich) x  
Erdwärmesonde (sep. Gesuch Awel erforderlich) x  
Holzfeuerung (Schnitzel, Cheminée, Pellets, etc.) x  
Kamin, Abgasanlage für Holzfeuerung x  

Mit dem Gesuch und dem Installationsattest bestätigt die Fachfirma, dass die Anlage den geltenden Brandschutzvorschriften entspricht.

Mindesthöhe Kaminanlagen

Lufthygienische Anforderungen

Die Kamin-Empfehlungen des Bafu konkretisieren die Vorgabe von Art. 6 Abs. 2 LRV, wonach Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen. Der Begriff der «Empfehlungen» wird bei Vollzugshilfen des Bafu standardmässig verwendet. Es handelt sich um behördenverbindliche Regelungen, die indirekt auch für Private, Architekten, Planer, Baufachleute und Ingenieure verbindliche Gültigkeit haben.

Mindesthöhe der Kaminmündung nach Art. 3.2 der Broschüre Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Stand 2013 

  1. Die Kaminmündung muss überragen:
    1.  den höchsten Gebäudeteil (z.B. Dachfirst) um mindestens 0,5 m;
    2.  Flachdächer um mindestens 1,5 m;
    3.  begehbare Flachdächer um mindestens 2 m ab Dachfläche
  2. Bei Öl- und Gasfeuerungen bis 40 kW Feuerungswärmeleistung kann von den Anforderungen nach Absatz 1 abgewichen werden. Die Kaminmündung muss die Dachfläche im rechten Winkel jedoch um mindestens 1 m überragen.
  3. Befinden sich die Kaminmündungen von kleinen Holzfeuerungsanlagen näher als 10 m zu höheren Nachbargebäuden, sind die Nachbargebäude für die Mindesthöhe massgebend.
  4. Kamine sind so anzuordnen, dass die Abgase im Bereich von Dachfenstern, Zuluftöffnungen und dergleichen zu keinen übermässigen Immissionen führen. An Standorten mit viel Schnee und auf Flachdächern mit hohen Dachumrandungen oder hohen Notüberläufen für das Regenwasser können höhere Kamine erforderlich sein.